Satzung
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Satzung
der
Bürgerenergiewerke
Schnaittachtal und Umgebung e.G.
Satzung ................................................................................................................................................... 1
I. FIRMA, SITZ, ZWECK UND GEGENSTAND DES UNTERNEHMENS ............................................................. 4
§ 1 Firma und Sitz ............................................................................................................................. 4
§ 2 Zweck und Gegenstand ............................................................................................................... 4
II. MITGLIEDSCHAFT ................................................................................................................................ 4
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft .......................................................................................................... 4
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft ................................................................................................... 5
§ 5 Kündigung ................................................................................................................................. 5
§ 6 Übertragung des Geschäftsguthabens ........................................................................................ 5
§ 7 Tod eines Mitglieds ..................................................................................................................... 6
§ 8 Auflösung einer juristischen Person oder Personengesellschaft .................................................. 6
§ 9 Ausschluss ................................................................................................................................. 6
§ 10 Auseinandersetzung ................................................................................................................. 7
§ 11 Rechte der Mitglieder ............................................................................................................... 7
§ 12 Pflichten der Mitglieder ............................................................................................................ 8
III. ORGANE DER GENOSSENSCHAFT ......................................................................................................... 9
§ 13 Organe der Genossenschaft ...................................................................................................... 9
A. Der Vorstand .................................................................................................................................. 9
§ 14 Leitung der Genossenschaft ...................................................................................................... 9
§ 15 Zusammensetzung und Dienstverhältnis ................................................................................... 9
§ 16 Vertretung ............................................................................................................................... 9
§ 17 Aufgaben und Pflichten des Vorstands .................................................................................... 10
§ 18 Berichterstattung gegenüber dem Aufsichtsrat ....................................................................... 11
§ 19 Willensbildung ........................................................................................................................ 11
§ 20 Teilnahme an Sitzungen des Aufsichtsrats ............................................................................... 11
§ 21 Kredit an Vorstandsmitglieder ................................................................................................ 11
B. DER AUFSICHTSRAT ........................................................................................................................ 12
§ 22 Zusammensetzung und Wahl .................................................................................................. 12
§ 23 Aufgaben und Pflichten des Aufsichtsrats ............................................................................... 12
§ 24 Gemeinsame Sitzungen von Vorstand und Aufsichtsrat zustimmungsbedürftige
Angelegenheiten ............................................................................................................................ 13
§ 25 Konstituierung, Beschlussfassung ........................................................................................... 14
C. DIE GENERALVERSAMMLUNG ........................................................................................................ 15
§ 26 Ausübung der Mitgliedsrechte ................................................................................................ 15
§ 27 Frist und Tagungsort ............................................................................................................... 15
§ 28 Einberufung und Tagesordnung .............................................................................................. 16
§ 29 Versammlungsleitung ............................................................................................................. 16
§ 30 Gegenstände der Beschlussfassung ......................................................................................... 16
§ 31 Mehrheitserfordernisse .......................................................................................................... 17
§ 32 Entlastung .............................................................................................................................. 17
§ 33 Abstimmung und Wahlen ....................................................................................................... 18
§ 34 Auskunftsrecht ....................................................................................................................... 18
§ 35 Protokoll ................................................................................................................................ 19
§ 36 Teilnahmerecht der Verbände ................................................................................................ 19
IV. EIGENKAPITAL UND HAFTSUMME ..................................................................................................... 19
§ 37 Geschäftsanteil, Geschäftsguthaben und Mindestkapital ........................................................ 19
§ 38 Gesetzliche Rücklage .............................................................................................................. 20
§ 39 Andere Ergebnisrücklagen ...................................................................................................... 20
§ 40 Nachschusspflicht ................................................................................................................... 20
V. RECHNUNGSWESEN ........................................................................................................................... 20
§ 41 Geschäftsjahr......................................................................................................................... 20
§ 42 Jahresabschluss und Lagebericht ............................................................................................ 20
§ 43 Rückvergütung....................................................................................................................... 21
§ 44 Verwendung des Jahresüberschusses ..................................................................................... 21
§ 45 Deckung eines Jahresfehlbetrags ............................................................................................ 21
VI. LIQUIDATION ................................................................................................................................... 21
§ 46 Liquidation ............................................................................................................................. 21
VII. BEKANNTMACHUNGEN................................................................................................................... 21
§ 47 Bekanntmachungen ................................................................................................................ 21
VIII. GERICHTSSTAND ............................................................................................................................. 22
§ 48 Gerichtsstand ......................................................................................................................... 22
IX. SCHLUSSBESTIMMUNGEN ................................................................................................................. 22
§ 49 Schlussbestimmungen ............................................................................................................ 22
I. FIRMA, SITZ, ZWECK UND GEGENSTAND DES UNTERNEHMENS
§ 1 Firma und Sitz
(1) Die Firma der Genossenschaft lautet:
Bürgerenergiewerke Schnaittachtal und Umgebung eG
(2) Der Sitz der Genossenschaft ist: Schnaittach.
§ 2 Zweck und Gegenstand
(1) Zweck der Genossenschaft ist die wirtschaftliche Förderung und Betreuung der Mitglieder, sowie die
Begleitung der Gemeinden bei Fragen zu erneuerbaren Energien.
(2) Gegenstand des Unternehmens ist die Initiierung von Projekten zur Erzeugung erneuerbarer Energien
auf lokaler, regionaler und überregionaler Ebene, die Beteiligung an Projekten zur Erzeugung
erneuerbarer Energien und die Initiierung von Maßnahmen zur Förderung erneuerbarer Energien und
des Klimaschutzes vor Ort und in der Region.
(3) Die Genossenschaft kann Zweigniederlassungen und Zweigstellen errichten und sich an Unternehmen
beteiligen.
(4) Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder ist zugelassen.
II. MITGLIEDSCHAFT
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft können erwerben:
a) natürliche Personen,
b) Personengesellschaften,
c) juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts
(2) Die Mitgliedschaft wird erworben durch
a) eine von dem Beitretenden zu unterzeichnende unbedingte Erklärung des Beitritts, die den
Anforderungen des Genossenschaftsgesetzes entsprechen muss und
b) Zulassung durch den Vorstand.
(3) Das Mitglied ist unverzüglich in die Mitgliederliste einzutragen und hiervon unverzüglich zu
benachrichtigen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch
- Kündigung (§ 5 der Satzung)
- Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6 der Satzung)
- Tod (§ 7 der Satzung)
- Auflösung einer juristischen Person oder Personengesellschaft (§ 8 der Satzung)
- Ausschluss (§ 9 der Satzung)
§ 5 Kündigung
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, seine Mitgliedschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres zu kündigen.
(2) Soweit ein Mitglied mit mehreren Geschäftsanteilen beteiligt ist, ohne hierzu durch die Satzung oder
eine Vereinbarung mit der Genossenschaft verpflichtet zu sein, kann es seine Beteiligung mit einem oder
mehreren seiner weiteren Geschäftsanteile zum Schluss eines Geschäftsjahres kündigen.
(3) Die Kündigung muss schriftlich erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt 12 Monate vor Schluss des
Geschäftsjahres. In den ersten drei Jahren nach dem Beitritt zur Genossenschaft ist eine Kündigung
ausgeschlossen.
§ 6 Übertragung des Geschäftsguthabens
(1) Ein Mitglied kann jederzeit, auch im Laufe des Geschäftsjahres, sein Geschäftsguthaben durch
schriftlichen Vertrag einem anderen übertragen und hierdurch aus der Genossenschaft ohne
Auseinandersetzung ausscheiden, sofern der Erwerber an seiner Stelle Mitglied wird. Ist der Erwerber
bereits Mitglied, so ist die Übertragung des Geschäftsguthabens nur zulässig, sofern sein bisheriges
Geschäftsguthaben nach Zuschreibung des Geschäftsguthabens des Veräußerers den zulässigen
Gesamtbetrag der Geschäftsanteile, mit denen der Erwerber beteiligt ist oder sich beteiligt, nicht
übersteigt.
(2) Ein Mitglied kann sein Geschäftsguthaben, ohne aus der Genossenschaft auszuscheiden, teilweise
übertragen und damit die Anzahl seiner Geschäftsanteile verringern. Absatz 1 gilt entsprechend.
(3) Die Übertragung des Geschäftsguthabens bedarf außer in den Fällen des § 76 Abs. 2
Genossenschaftsgesetz der Zustimmung des Vorstands.
§ 7 Tod eines Mitglieds
Mit dem Tod scheidet ein Mitglied aus. Seine Mitgliedschaft geht auf den Erben über. Die Mitgliedschaft
des Erben endet nicht mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist, sondern
wird fortgesetzt, wenn der Erbe die zum Erwerb der Mitgliedschaft erforderlichen Voraussetzungen nach
§ 3 Abs. 1 erfüllt.
Wird ein Mitglied durch mehrere Erben beerbt, so endet die Mitgliedschaft der Erben am Schluss des
Geschäftsjahres, das auf das Jahr folgt, in dem der Erbfall eingetreten ist, sofern die Erben untereinander
die Mitgliedschaft nicht einem Miterben allein überlassen haben (§ 77 Abs. 2 des
Genossenschaftsgesetzes).
§ 8 Auflösung einer juristischen Person oder Personengesellschaft
Wird eine juristische Person oder eine Personengesellschaft aufgelöst oder erlischt sie, so endet die
Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam
geworden ist. Im Fall der Gesamtrechtsnachfolge wird die Mitgliedschaft bis zum Schluss des
Geschäftsjahres durch den Gesamtrechtsnachfolger fortgesetzt.
§ 9 Ausschluss
(1) Ein Mitglied kann aus der Genossenschaft zum Schluss des Geschäftsjahres ausgeschlossen werden,
wenn
a) es trotz schriftlicher Aufforderung unter Androhung des Ausschlusses den satzungsmäßigen oder
sonstigen der Genossenschaft gegenüber bestehenden Verpflichtungen nicht nachkommt;
b) es unrichtige Jahresabschlüsse oder Vermögensübersichten einreicht oder sonst unrichtige oder
unvollständige Erklärungen über seine rechtlichen und/oder wirtschaftlichen Verhältnisse abgibt;
c) es durch Nichterfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber der Genossenschaft diese schädigt oder
geschädigt hat;
d) es zahlungsunfähig geworden oder überschuldet ist oder wenn über sein Vermögen ein Antrag auf
Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wurde;
e) die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Genossenschaft nicht vorhanden waren oder nicht mehr
vorhanden sind;
f) sich sein Verhalten mit den Belangen der Genossenschaft nicht vereinbaren lässt.
(2) Für den Ausschluss ist der Vorstand zuständig. Der Ausschluss bedarf der Zustimmung des
Aufsichtsrates. Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats können jedoch nur durch Beschluss der
Generalversammlung ausgeschlossen werden.
(3) Vor der Beschlussfassung ist dem Auszuschließenden Gelegenheit zu geben, sich zu dem
beabsichtigten Ausschluss zu äußern. Hierbei sind ihm die wesentlichen Tatsachen, auf denen der
Ausschluss beruhen soll, sowie der gesetzliche oder satzungsmäßige Ausschließungsgrund mitzuteilen.
(4) Der Beschluss, durch den das Mitglied ausgeschlossen wird, hat die Tatsachen, auf denen der
Ausschluss beruht, sowie den gesetzlichen oder satzungsmäßigen Ausschließungsgrund anzugeben.
(5) Der Beschluss ist dem Ausgeschlossenen von dem Vorstand unverzüglich durch eingeschriebenen
Brief mitzuteilen. Von der Absendung des Briefes an kann das Mitglied nicht mehr an der
Generalversammlung teilnehmen, noch die Einrichtungen der Genossenschaft benutzen, sowie Mitglied
des Vorstands oder Aufsichtsrats sein.
(6) Der Ausgeschlossene kann, wenn nicht die Generalversammlung den Ausschluss beschlossen hat,
innerhalb eines Monats seit der Absendung des Briefes Beschwerde beim Aufsichtsrat einlegen. Die
Beschwerdeentscheidung des Aufsichtsrats ist genossenschaftsintern endgültig. Legt der
Ausgeschlossene nicht fristgerecht Beschwerde ein, ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen.
§ 10 Auseinandersetzung
(1) Für die Auseinandersetzung zwischen dem ausgeschiedenen Mitglied und der Genossenschaft ist der
festgestellte Jahresabschluss maßgebend; Verlustvorträge sind nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile
zu berücksichtigen. Im Fall der Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6 der Satzung) findet eine
Auseinandersetzung nicht statt.
(2) Dem ausgeschiedenen Mitglied ist das Auseinandersetzungsguthaben binnen 6 Monaten nach dem
Ausscheiden auszuzahlen. Die Genossenschaft ist berechtigt, bei der Auseinandersetzung die ihr gegen
das ausgeschiedene Mitglied zustehenden fälligen Forderungen gegen das auszuzahlende Guthaben
aufzurechnen. Auf die Rücklagen und das sonstige Vermögen der Genossenschaft hat das Mitglied
keinen Anspruch.
(3) Der Genossenschaft haftet das Auseinandersetzungsguthaben des Mitglieds als Pfand für einen
etwaigen Ausfall insbesondere im Insolvenzverfahren des Mitglieds.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Auseinandersetzung bei der Kündigung einzelner
Geschäftsanteile.
§ 11 Rechte der Mitglieder
Jedes Mitglied hat das Recht nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes und der Satzung die
Leistungen der Genossenschaft in Anspruch zu nehmen und an der Gestaltung der Genossenschaft
mitzuwirken. Es hat insbesondere das Recht,
a) die Einrichtungen der Genossenschaft nach Maßgabe der dafür getroffenen Bestimmungen zu
benutzen;
b) an der Generalversammlung, an ihren Beratungen, Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen und
dort Auskünfte über Angelegenheiten der Genossenschaft zu verlangen, soweit dem § 34 der Satzung
nicht entgegensteht;
c) Anträge für die Tagesordnung der Generalversammlung gemäß § 28 Abs. 4 der Satzung einzureichen;
d) Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung gemäß § 28 Abs. 2 der Satzung
einzureichen;
e) an den satzungsgemäß beschlossenen Ausschüttungen teilzunehmen;
f) rechtzeitig vor Feststellung des Jahresabschlusses durch die Generalversammlung auf seine Kosten
eine Abschrift des Jahresabschlusses, des Lageberichts, soweit dieser gesetzlich erforderlich ist, und des
Berichtes des Aufsichtsrats hierzu zu verlangen;
g) die Niederschrift über die Generalversammlung einzusehen;
h) die Mitgliederliste einzusehen;
i) das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichts einzusehen.
§ 12 Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Interesse der Genossenschaft zu wahren. Das Mitglied hat
insbesondere
a) den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und den Beschlüssen der
Generalversammlung nachzukommen;
b) die geltenden Allgemeinen Geschäfts-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen einzuhalten;
c) auf Anforderung die für die Genossenschaft erforderlichen Unterlagen einzureichen, insbesondere
seine Jahresabschlüsse vorzulegen. Die Auskünfte werden von der Genossenschaft vertraulich
behandelt;
d) der Genossenschaft jede Änderung seiner Anschrift, Änderung der Rechtsform sowie der Inhaber- und
Beteiligungsverhältnisse unverzüglich mitzuteilen. Gleiches gilt für Änderungen der Vertretungsbefugnis
oder Mitgliedschaft, soweit Personen in ihrer Eigenschaft als Organmitglied der Genossenschaft
betroffen sind,
e) ein der Kapitalrücklage (§ 39 der Satzung) zuzuweisendes Eintrittsgeld zu zahlen, wenn dessen Höhe
und Einzahlungsweise von der Generalversammlung festgesetzt ist.
f) die Einzahlungen auf den Geschäftsanteil oder auf weitere Geschäftsanteile gemäß § 37 zu leisten,
g) Angebotsunterlagen, Preise und Konditionen, Rundschreiben und sonstige Informationen der
Genossenschaft gegenüber Außenstehenden vertraulich zu behandeln,
III. ORGANE DER GENOSSENSCHAFT
§ 13 Organe der Genossenschaft
Die Organe der Genossenschaft sind:
A. DER VORSTAND
B. DER AUFSICHTSRAT
C. DIE GENERALVERSAMMLUNG
A. Der Vorstand
§ 14 Leitung der Genossenschaft
(1) Der Vorstand leitet die Genossenschaft in eigener Verantwortung.
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte der Genossenschaft gemäß den Vorschriften der Gesetze,
insbesondere des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und der Geschäftsordnung für den Vorstand.
(3) Der Vorstand vertritt die Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich nach Maßgabe des § 16 der
Satzung.
§ 15 Zusammensetzung und Dienstverhältnis
(1) Der Vorstand besteht aus fünf Personen. Die Mitglieder des Vorstandes müssen persönlich Mitglied
der Genossenschaft sein.
(2) Die Vorstandsmitglieder werden vom Aufsichtsrat bestellt und abberufen. Der Aufsichtsrat ist für den
Abschluss, die Änderung sowie die Beendigung von Dienstverträgen mit Vorstandsmitgliedern zuständig.
Die Erklärungen des Aufsichtsrats werden durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrats abgegeben, im Falle
seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter. Für die außerordentliche Kündigung des
Dienstverhältnisses aus wichtigem Grund (fristlose Kündigung) ist die Generalversammlung zuständig.
Die Beendigung des Dienstverhältnisses hat die Aufhebung der Organstellung zum Zeitpunkt des
Ausscheidens zur Folge.
§ 16 Vertretung
(1) Zwei Vorstandsmitglieder können rechtsverbindlich für die Genossenschaft zeichnen und Erklärungen
abgeben. Der Aufsichtsrat kann einzelne oder alle Vorstandsmitglieder von dem Verbot der
Mehrvertretung des § 181 Alternative 2 BGB befreien, ihnen also die Befugnis erteilen, bei allen
Rechtshandlungen, welche die Genossenschaft mit oder gegenüber Dritten vornimmt, zugleich als
Vertreter Dritter zu handeln.
(2) Die Erteilung von Prokura, Handlungsvollmacht und sonstigen Vollmachten zur rechtsgeschäftlichen
Vertretung ist zulässig. Näheres regelt die Geschäftsordnung für den Vorstand.
§ 17 Aufgaben und Pflichten des Vorstands
(1) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und
gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossenschaft anzuwenden. Über vertrauliche Angaben und
Geheimnisse, namentlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch die Tätigkeit im Vorstand
bekannt geworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren.
(2) Der Vorstand hat insbesondere
a) die Geschäfte entsprechend Zweck und Gegenstand der Genossenschaft ordnungsgemäß zu führen;
b) die für den ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb notwendigen personellen und sachlichen
Maßnahmen rechtzeitig zu planen und durchzuführen;
c) sicherzustellen, dass Leistungen ordnungsgemäß erbracht und die Mitglieder sachgemäß betreut
werden;
d) eine Geschäftsordnung im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrats aufzustellen, die vom Vorstand
einstimmig zu beschließen und von allen Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist;
e) für eine ordnungsgemäße Buchführung und ein zweckdienliches Rechnungswesen zu sorgen;
f) ordnungsgemäße Inventuren vorzunehmen, ein Inventarverzeichnis zum Ende des Geschäftsjahres
aufzustellen und unverzüglich dem Aufsichtsrat vorzulegen;
g) spätestens innerhalb von fünf Monaten nach Ende des Geschäftsjahres den Jahresabschluss und
Lagebericht, soweit dieser gesetzlich erforderlich ist, aufzustellen, dem Aufsichtsrat unverzüglich und
sodann mit dessen Bemerkungen der Generalversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses
vorzulegen;
h) über die Zulassung des Mitgliedschaftserwerbs und über die Beteiligung mit weiteren
Geschäftsanteilen zu entscheiden, die Mitgliederliste nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes zu
führen sowie für die ihm nach Genossenschaftsgesetz obliegenden Anmeldungen und Anzeigen Sorge zu
tragen;
i) dem gesetzlichen Prüfungsverband Einberufung, Termin, Tagesordnung und Anträge für die
Generalversammlung rechtzeitig anzuzeigen;
j) im Prüfungsbericht festgestellte Mängel abzustellen und dem gesetzlichen Prüfungsverband hierüber
zu berichten;
k) dem gesetzlichen Prüfungsverband von beabsichtigten Satzungsänderungen rechtzeitig Mitteilung zu
machen.
(3) Vorstandsmitglieder, die ihre Pflicht verletzen, sind der Genossenschaft zum Ersatz des daraus
entstandenen Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Ist streitig, ob sie die Sorgfalt eines
ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossenschaft angewandt haben, so trifft sie
die Beweislast.
§ 18 Berichterstattung gegenüber dem Aufsichtsrat
Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat mindestens halbjährlich, auf Verlangen auch in kürzeren Abständen,
u.a. vorzulegen
a) eine Übersicht über die geschäftliche Entwicklung der Genossenschaft im abgelaufenen Zeitraum
gegebenenfalls anhand von Zwischenabschlüssen;
b) eine Aufstellung über die Gesamtverbindlichkeiten der Genossenschaft einschließlich der
Wechselverpflichtungen und des Bürgschaftsobligos;
c) eine Übersicht über die von der Genossenschaft gewährten Kredite;
d) einen Unternehmensplan, aus dem insbesondere der Investitions- und der Kapitalbedarf hervorgeht;
e) einen Bericht über besondere Vorkommnisse; hierüber ist vorab erforderlichenfalls unverzüglich der
Vorsitzende des Aufsichtsrats zu verständigen.
§ 19 Willensbildung
(1) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder mitwirkt. Er fasst seine
Beschlüsse mit Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen; im Falle des § 17 Abs.2 Buchstabe d der
Satzung ist Einstimmigkeit erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(2) Beschlüsse, die über den regelmäßigen Geschäftsbetrieb hinausgehen, sind zu Beweiszwecken zu
protokollieren. Die Protokolle sind fortlaufend zu nummerieren und von den an der Beschlussfassung
beteiligten Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
(3) Wird über geschäftliche Angelegenheiten der Genossenschaft beraten, die die Interessen des
Vorstandsmitglieds, seines Ehegatten, seiner Eltern, Kinder und Geschwister oder einer von ihm kraft
Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person berühren, so darf das betroffene Vorstandsmitglied an der
Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen. Das Vorstandsmitglied ist jedoch vor der Beschlussfassung
zu hören.
§ 20 Teilnahme an Sitzungen des Aufsichtsrats
Die Mitglieder des Vorstands sind berechtigt, an den Sitzungen des Aufsichtsrats teilzunehmen. Durch
Beschluss des Aufsichtsrats kann die Teilnahme ausgeschlossen werden. In den Sitzungen des
Aufsichtsrats hat der Vorstand die erforderlichen Auskünfte über geschäftliche Angelegenheiten zu
erteilen.
§ 21 Kredit an Vorstandsmitglieder
Die Gewährung von Krediten oder anderen wirtschaftlichen Vorteilen an Mitglieder des Vorstands, deren
Ehegatten, minderjährige Kinder sowie an Dritte, die für Rechnung einer dieser Personen handeln,
bedürfen der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrats.
B. DER AUFSICHTSRAT
§ 22 Zusammensetzung und Wahl
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, die von der Generalversammlung gewählt
werden; in diesem Rahmen bestimmt sie auch die konkrete Zahl der Aufsichtsratsmitglieder. Die
Mitglieder des Aufsichtsrats müssen persönlich Mitglied der Genossenschaft sein.
(2) Aufsichtsratsmitglieder dürfen nicht zugleich Vorstandsmitglieder, dauernde Stellvertreter der
Vorstandsmitglieder, Prokuristen oder zum Betrieb des gesamten Geschäfts ermächtigte
Handlungsbevollmächtigte der Genossenschaft sein.
(3) Für die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder gilt § 33 der Satzung.
(4) Das Amt eines Aufsichtsratsmitgliedes beginnt mit dem Schluss der Generalversammlung, die die
Wahl vorgenommen hat, und endet am Schluss der Generalversammlung, die für das dritte
Geschäftsjahr nach der Wahl stattfindet. Hierbei wird das Geschäftsjahr, in welchem das
Aufsichtsratsmitglied gewählt wird, mitgerechnet.
Jährlich scheidet ein Drittel der Aufsichtsratsmitglieder aus, bei einer nicht durch drei teilbaren Zahl
zuerst der geringere Teil. In den beiden ersten Jahren entscheidet das Los, später die Amtsdauer. Bei
Erweiterung des Aufsichtsrats scheidet von den bisherigen Aufsichtsratsmitgliedern jeweils das
dienstälteste Drittel aus; von den neuen Mitgliedern scheidet durch Los ebenfalls ein Drittel aus, bis sich
ein Turnus ergibt; sodann entscheidet auch bei diesen Mitgliedern die Amtsdauer.
Wiederwahl ist zulässig.
(5) Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Schriftführer sowie für beide
Stellvertreter. Der Aufsichtsrat ist befugt, zu jeder Zeit über die Amtsverteilung neu zu beschließen.
(6) Scheiden Mitglieder im Laufe ihrer Amtszeit aus, so besteht der Aufsichtsrat bis zur nächsten
ordentlichen Generalversammlung, in der die Ersatzwahlen vorgenommen werden, nur aus den
verbliebenen Mitgliedern. Eine frühere Ersatzwahl durch eine außerordentliche Generalversammlung ist
nur dann erforderlich, wenn die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder unter die gesetzliche Mindestzahl von
drei herabsinkt. Ersatzwahlen erfolgen für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds.
(7) Aus dem Vorstand ausgeschiedene Mitglieder können erst in den Aufsichtsrat gewählt werden, wenn
sie für ihre gesamte Vorstandstätigkeit entlastet worden sind.
§ 23 Aufgaben und Pflichten des Aufsichtsrats
(1) Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung des Vorstands zu überwachen und sich zu diesem Zweck
über die Angelegenheiten der Genossenschaft zu unterrichten. Er kann jederzeit hierüber
Berichterstattung vom Vorstand verlangen und selbst oder durch einzelne von ihm zu bestimmende
Mitglieder die Bücher und Schriften der Genossenschaft sowie den Kassenbestand und die Bestände an
Wertpapieren und Waren einsehen und prüfen. Auch ein einzelnes Mitglied des Aufsichtsrats kann
Auskünfte, jedoch nur an den Aufsichtsrat, verlangen.
(2) Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, den Lagebericht, soweit dieser gesetzlich erforderlich ist,
und den Vorschlag des Vorstands für die Verwendung eines Jahresüberschusses oder für die Deckung
eines Jahresfehlbetrags zu prüfen. Er hat sich darüber zu äußern und der Generalversammlung vor
Feststellung des Jahresabschlusses Bericht zu erstatten. Jedes Mitglied des Aufsichtsrats hat den Inhalt
des Prüfungsberichts zur Kenntnis zu nehmen.
(3) Der Aufsichtsrat vertritt die Genossenschaft gegenüber den Vorstandsmitgliedern gerichtlich und
außergerichtlich.
(4) Der Aufsichtsrat kann zur Erfüllung seiner gesetzlichen und satzungsmäßigen Pflichten aus seiner
Mitte Ausschüsse bilden und sich der Hilfe von Sachverständigen auf Kosten der Genossenschaft
bedienen. Soweit der Aufsichtsrat Ausschüsse bildet, bestimmt er, ob diese beratende oder
entscheidende Befugnis haben; außerdem bestimmt er die Zahl der Ausschussmitglieder. Ein Ausschuss
muss mindestens aus drei Personen bestehen. Ein Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte
seiner Mitglieder anwesend ist. Für die Beschlussfassung gilt ergänzend § 25 der Satzung.
(5) Der Aufsichtsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben. Ein Exemplar der Geschäftsordnung ist
jedem Mitglied des Aufsichtsrats gegen Empfangsbescheinigung auszuhändigen.
(6) Die Aufsichtsratsmitglieder haben bei ihrer Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen und
gewissenhaften Aufsichtsratsmitgliedes einer Genossenschaft anzuwenden. Sie haben über alle
vertraulichen Angaben und Geheimnisse der Genossenschaft sowie der Mitglieder und Kunden, die
ihnen durch die Tätigkeit im Aufsichtsrat bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewahren.
Aufsichtsratsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, sind der Genossenschaft zum Ersatz des daraus
entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Ist streitig, ob sie die Sorgfaltspflichten
eingehalten haben, so trifft sie die Beweislast.
(7) Die Aufsichtsratsmitglieder dürfen keine nach dem Geschäftsergebnis bemessene Vergütung (zum
Beispiel Tantieme) beziehen. Dagegen kann neben dem Ersatz der Auslagen eine Aufsichtsratsvergütung
gewährt werden, über die die Generalversammlung beschließt.
(8) Die Beschlüsse des Aufsichtsrates vollzieht der Aufsichtsratsvorsitzende, bei dessen Verhinderung
sein Stellvertreter.
§ 24 Gemeinsame Sitzungen von Vorstand und Aufsichtsrat zustimmungsbedürftige
Angelegenheiten
(1) Über die Grundsätze der Geschäftspolitik beschließen Vorstand und Aufsichtsrat nach gemeinsamer
Beratung und durch getrennte Abstimmung.
(2) Der Aufsichtsrat bestimmt im Rahmen seiner Geschäftsordnung die Arten von Geschäften, die seiner
Zustimmung bedürfen.
(3) Gemeinsame Sitzungen werden von dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats, im Verhinderungsfall von
dessen Stellvertreter einberufen.
14
(4) Den Vorsitz in den gemeinsamen Sitzungen führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder dessen
Stellvertreter, falls nichts anderes beschlossen wird.
(5) Vorstand und Aufsichtsrat sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Vorstands
und mehr als die Hälfte der Mitglieder des Aufsichtsrats, darunter der Vorsitzende oder sein
Stellvertreter, anwesend sind.
(6) Ein Antrag ist abgelehnt, wenn er nicht die Mehrheit sowohl im Vorstand als auch im Aufsichtsrat
findet.
(7) Beschlüsse sind zu Beweiszwecken in einem gemeinsamen Protokoll festzuhalten; das Ergebnis der
getrennten Abstimmung ist hierbei festzuhalten.
§ 25 Konstituierung, Beschlussfassung
(1) Der Aufsichtsrat hat im Geschäftsjahr mindestens zwei Sitzungen abzuhalten. Außerdem hat der
Vorsitzende eine Sitzung unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen, sooft dies im Interesse der
Genossenschaft notwendig erscheint oder wenn es der Vorstand oder die Hälfte der
Aufsichtsratsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. Wird diesem
Verlangen nicht entsprochen, so können die Antragsteller unter Mitteilung des Sachverhalts selbst den
Aufsichtsrat einberufen.
(2) Die Sitzungen des Aufsichtsrats werden durch seinen Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle durch
dessen Stellvertreter einberufen. Solange ein Vorsitzender und ein Stellvertreter nicht gewählt sind,
werden die Aufsichtsratssitzungen durch das an Lebensjahren älteste Aufsichtsratsmitglied einberufen.
(3) Die Einberufung hat schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem
Tag der Aufsichtsratssitzung zu erfolgen. In dringenden Fällen kann eine andere Form der Einberufung
und/oder eine kürzere Frist gewählt werden.
(4) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der
Vorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit der gültig
abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgerechnet. Bei
Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet bei Stimmengleichheit das Los;
§ 33 der Satzung gilt entsprechend.
(5) Eine Beschlussfassung ist in dringenden Fällen auch ohne Einberufung einer Sitzung im Wege
schriftlicher Abstimmung oder durch andere Fernkommunikationsmedien zulässig, wenn der Vorsitzende
des Aufsichtsrats oder sein Stellvertreter eine solche Beschlussfassung veranlasst und kein Mitglied des
Aufsichtsrats diesem Verfahren widerspricht.
(6) Beschlüsse sind zu Beweiszwecken zu protokollieren. Die Protokolle sind fortlaufend zu nummerieren
und vom Aufsichtsratsvorsitzenden oder dessen Stellvertreter und vom Schriftführer oder dessen
Stellvertreter zu unterzeichnen.
(7) Wird über geschäftliche Angelegenheiten der Genossenschaft beraten, die die Interessen eines
Aufsichtsratsmitgliedes, seines Ehegatten, seiner Eltern, Kinder und Geschwister oder einer von ihm kraft
Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person berühren, so darf das betroffene Aufsichtsratsmitglied an
der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen. Das Aufsichtsratsmitglied ist jedoch vor der
Beschlussfassung zu hören.
C. DIE GENERALVERSAMMLUNG
§ 26 Ausübung der Mitgliedsrechte
(1) Die Mitglieder üben ihre Rechte in den Angelegenheiten der Genossenschaft in der
Generalversammlung aus. Sie sollen ihre Rechte persönlich ausüben.
(2) Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(3) Geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige sowie juristische Personen und
Personengesellschaften üben ihr Stimmrecht durch den gesetzlichen Vertreter bzw. zur Vertretung
ermächtigte Gesellschafter aus.
(4) Mitglieder oder deren gesetzliche Vertreter bzw. zur Vertretung ermächtigte Gesellschafter können
sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen (§ 43 Abs. 5 Genossenschaftsgesetz). Mehrere Erben eines
verstorbenen Mitglieds (§ 7 der Satzung) können das Stimmrecht nur durch einen gemeinschaftlichen
Bevollmächtigten ausüben. Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten.
Bevollmächtigte können nur Mitglieder der Genossenschaft, Ehegatten, Eltern, Kinder oder Geschwister
eines Mitglieds sein oder müssen zum Vollmachtgeber in einem Gesellschafts- oder
Anstellungsverhältnis stehen. Personen, an die die Mitteilung über den Ausschluss abgesandt ist (§ 9 der
Satzung), sowie Personen, die sich geschäftsmäßig zur Ausübung des Stimmrechts erbieten, können nicht
bevollmächtigt werden.
(5) Stimmberechtigte gesetzliche bzw. ermächtigte Vertreter oder Bevollmächtigte müssen ihre
Vertretungsbefugnis auf Verlangen des Versammlungsleiters schriftlich nachweisen.
(6) Niemand kann für sich oder einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst
wird, ob er oder das vertretene Mitglied zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist, oder
ob die Genossenschaft gegen ihn oder das vertretene Mitglied einen Anspruch geltend machen soll. Er
ist jedoch vor Beschlussfassung zu hören.
§ 27 Frist und Tagungsort
(1) Die ordentliche Generalversammlung hat innerhalb der ersten sechs Monate nach Ablauf des
Geschäftsjahres stattzufinden.
(2) Außerordentliche Generalversammlungen können nach Bedarf einberufen werden.
(3) Die Generalversammlung findet am Sitz der Genossenschaft statt, soweit nicht Vorstand und
Aufsichtsrat einen anderen Tagungsort festlegen.
§ 28 Einberufung und Tagesordnung
(1) Die Generalversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Der Aufsichtsrat ist zur Einberufung
berechtigt und verpflichtet, wenn hierfür ein gesetzlicher oder satzungsmäßiger Grund vorliegt oder
wenn dies im Interesse der Genossenschaft erforderlich ist, namentlich auf Verlangen des
Prüfungsverbandes.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens der zehnte Teil der
Mitglieder dies in einem Antrag in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
(3) Die Generalversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder in
Textform einberufen unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen, die zwischen dem Tage
des Zugangs (Abs. 7) bzw. der Veröffentlichung der Einberufung und dem Tage der Generalversammlung
liegen muss. Bei der Einberufung ist die Tagesordnung bekannt zu machen.
(4) Die Tagesordnung wird von dem Organ festgesetzt, das die Generalversammlung einberuft.
Gegenstände sind zur Beschlussfassung anzukündigen, wenn mindestens der zehnte Teil der Mitglieder
dies in einem Antrag in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
(5) Über die Gegenstände, deren Verhandlung nicht so rechtzeitig angekündigt ist, dass mindestens eine
Woche zwischen dem Zugang der Ankündigung (Abs. 7) und dem Tage der Generalversammlung liegen,
können Beschlüsse nicht gefasst werden; hiervon sind jedoch Beschlüsse über den Ablauf der
Versammlung sowie über Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung
ausgenommen.
(6) Zu Anträgen und Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es der Ankündigung nicht.
(7) In den Fällen der Absätze 3 und 5 gelten die entsprechenden Mitteilungen als zugegangen, wenn sie
zwei Tage vor Beginn der Frist abgesendet worden sind.
§ 29 Versammlungsleitung
Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stellvertreter.
Sofern die Generalversammlung durch den Vorstand einberufen worden ist, führt ein Mitglied des
Vorstandes den Vorsitz. Durch Beschluss kann der Vorsitz einem anderen Mitglied der Genossenschaft
oder einem Vertreter des gesetzlichen Prüfungsverbands übertragen werden. Der Vorsitzende der
Generalversammlung ernennt einen Schriftführer und die erforderlichen Stimmenzähler.
§ 30 Gegenstände der Beschlussfassung
Der Beschlussfassung der Generalversammlung unterliegen neben den in dieser Satzung bezeichneten
sonstigen Angelegenheiten insbesondere
a) Änderung der Satzung;
b) Auflösung der Genossenschaft;
c) Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung;
d) Verschmelzung, Spaltung und Formwechsel der Genossenschaft nach den Vorschriften
des Umwandlungsgesetzes;
e) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden und Vereinigungen;
f) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Aufsichtsrats;
g) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft;
h) Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresüberschusses oder Deckung
des Jahresfehlbetrages sowie der Umfang der Bekanntgabe des Prüfungsberichts;
i) Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrats;
j) Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats und Festsetzung ihrer Vergütungen;
k) Wahl eines Bevollmächtigten gemäß § 39 Abs. 3 des Genossenschaftsgesetzes im Falle der Führung
von Prozessen gegen Aufsichtsratsmitglieder;
l) Festsetzung der Beschränkungen bei Kreditgewährung gemäß § 49 des Genossenschaftsgesetzes;
m) Festsetzung eines Eintrittsgeldes.
§ 31 Mehrheitserfordernisse
(1) Die Beschlüsse der Generalversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der gültig abgegebenen
Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung eine größere Mehrheit vorschreibt.
(2) Eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen ist in den in § 30 Buchstabe a) bis
Buchstabe g) der Satzung genannten Fällen erforderlich.
(3) Bei der Beschlussfassung über den Formwechsel der Genossenschaft ist über die gesetzlichen
Vorschriften hinaus die Anwesenheit von zwei Dritteln aller Mitglieder in einer nur zu diesem Zweck
einberufenen Generalversammlung erforderlich. Wenn diese Mitgliederzahl in der Versammlung, die
über den Formwechsel der Genossenschaft beschließt, nicht erreicht ist, kann jede weitere
Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder innerhalb des gleichen
Geschäftsjahres über den Formwechsel der Genossenschaft beschließen. Der Beschluss bedarf der
Mehrheit von neun Zehntel der gültig abgegebenen Stimmen.
(4) Vor der Beschlussfassung über die Verschmelzung, die Spaltung oder den Formwechsel nach den
Vorschriften des Umwandlungsgesetzes, sowie vor der Beschlussfassung über die Fortsetzung der
aufgelösten Genossenschaft ist der Prüfungsverband zu hören. Ein Gutachten des Prüfungsverbandes ist
vom Vorstand rechtzeitig zu beantragen und in der Generalversammlung zu verlesen.
§ 32 Entlastung
Über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat ist getrennt abzustimmen; hierbei haben weder die
Mitglieder des Vorstands noch des Aufsichtsrats ein Stimmrecht.
§ 33 Abstimmung und Wahlen
(1) Abstimmungen und Wahlen erfolgen in der Generalversammlung durch Handzeichen. Abstimmungen
oder Wahlen müssen geheim mit Stimmzettel durchgeführt werden, wenn der Vorstand, der Aufsichtsrat
oder die Mehrheit der bei einer Beschlussfassung hierüber gültig abgegebenen Stimmen es verlangt.
(2) Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet in diesem Fall das Los.
(3) Bei der Feststellung des Stimmverhältnisses werden nur die abgegebenen Stimmen gezählt;
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden dabei nicht berücksichtigt.
(4) Wird eine Wahl mit Handzeichen durchgeführt, so ist für jedes zu vergebende Mandat ein besonderer
Wahlgang erforderlich. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat. Sind nicht mehr Kandidaten
vorgeschlagen, als Mandate neu zu besetzen sind, so kann gemeinsam (en bloc) über die Kandidaten
abgestimmt werden, sofern dem nicht widersprochen wird.
(5) Wird eine Wahl mit Stimmzettel durchgeführt, so hat jeder Wahlberechtigte so viele Stimmen, wie
Mandate zu vergeben sind. Der Wahlberechtigte bezeichnet auf dem Stimmzettel die Bewerber, denen
er seine Stimme geben will; auf einen Bewerber kann dabei nur eine Stimme entfallen. Gewählt sind die
Bewerber, die die meisten Stimmen erhalten.
(6) Der Gewählte hat unverzüglich gegenüber der Genossenschaft zu erklären, ob er die Wahl annimmt.
§ 34 Auskunftsrecht
(1) Jedem Mitglied ist auf Verlangen in der Generalversammlung Auskunft über Angelegenheiten der
Genossenschaft zu geben, soweit das zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstandes der Tagesordnung
erforderlich ist. Die Auskunft erteilt der Vorstand oder der Aufsichtsrat.
(2) Die Auskunft darf verweigert werden, soweit
a) die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der
Genossenschaft einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen;
b) sich die Frage auf die Einkaufsbedingungen der Genossenschaft und deren Kalkulationsgrundlagen
bezieht;
c) die Frage steuerliche Wertansätze betrifft oder die Höhe einzelner Steuern betreffen;
d) die Erteilung der Auskunft strafbar wäre oder eine gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche
Geheimhaltungspflicht verletzt würde;
e) das Auskunftsverlangen die persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Dritten
betrifft;
f) es sich um arbeitsvertragliche Vereinbarungen mit Vorstandsmitgliedern oder Mitarbeitern
der Genossenschaft handelt.
§ 35 Protokoll
(1) Die Beschlüsse der Generalversammlung sind zu Beweiszwecken zu protokollieren. Die Protokolle
sind fortlaufend zu nummerieren. Die Protokollierung ist nicht Voraussetzung für die Rechtswirksamkeit
der Beschlüsse.
(2) Die Protokollierung muss spätestens innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Dabei sollen Ort und Tag
der Versammlung, Name des Versammlungsleiters sowie Art und Ergebnis der Abstimmungen und die
Feststellung des Versammlungsleiters über die Beschlussfassung angegeben werden. Das Protokoll muss
von dem Vorsitzenden der Generalversammlung, dem Schriftführer und den Vorstandsmitgliedern, die
an der Generalversammlung teilgenommen haben, unterschrieben werden. Dem Protokoll sind die
Belege über die Einberufung als Anlagen beizufügen.
(3) Dem Protokoll ist in den Fällen des § 47 Abs. 3 des Genossenschaftsgesetzes ein Verzeichnis der
erschienenen oder vertretenen Mitglieder und der Vertreter der Mitglieder beizufügen. Bei jedem
erschienenen oder vertretenen Mitglied ist dessen Stimmenzahl zu vermerken.
(4) Das Protokoll ist mit den dazugehörenden Anlagen aufzubewahren. Die Einsichtnahme in das
Protokoll ist jedem Mitglied der Genossenschaft zu gestatten.
§ 36 Teilnahmerecht der Verbände
Vertreter des Prüfungsverbandes können an jeder Generalversammlung beratend teilnehmen.
IV. EIGENKAPITAL UND HAFTSUMME
§ 37 Geschäftsanteil, Geschäftsguthaben und Mindestkapital
(1) Der Geschäftsanteil beträgt 100 €.
(2) Der Geschäftsanteil ist sofort voll einzuzahlen.
(3) Ein Mitglied kann sich mit Zustimmung des Vorstandes mit weiteren Geschäftsanteilen beteiligen. Die
Beteiligung eines Mitglieds mit weiteren Geschäftsanteilen darf erst zugelassen werden, wenn die
Geschäftsanteile voll eingezahlt sind. Für die Einzahlung gilt Absatz 2 entsprechend.
(4) Die auf den/die Geschäftsanteile geleisteten Einzahlungen zuzüglich sonstiger Gutschriften und
abzüglich zur Verlustdeckung abgeschriebener Beträge bilden das Geschäftsguthaben eines Mitglieds.
(5) Das Geschäftsguthaben darf, solange das Mitglied nicht ausgeschieden ist, von der Genossenschaft
nicht ausgezahlt, nicht aufgerechnet oder im geschäftlichen Betrieb der Genossenschaft als Sicherheit
verwendet werden. Eine geschuldete Einzahlung darf nicht erlassen werden; gegen diese kann das
Mitglied nicht aufrechnen.
(6) Die Abtretung oder Verpfändung des Geschäftsguthabens an Dritte ist unzulässig und der
Genossenschaft gegenüber unwirksam. Eine Aufrechnung des Geschäftsguthabens durch das Mitglied
gegen seine Verbindlichkeiten gegenüber der Genossenschaft ist nicht gestattet. Für das
Auseinandersetzungsguthaben gilt § 10 dieser Satzung.
§ 38 Gesetzliche Rücklage
(1) Die gesetzliche Rücklage dient nur zur Deckung von Bilanzverlusten.
(2) Sie wird gebildet durch eine jährliche Zuweisung von mindestens 5 Prozent des Jahresüberschusses
zuzüglich eines eventuellen Gewinnvortrages bzw. abzüglich eines eventuellen Verlustvortrages, solange
die Rücklage 10 Prozent der Bilanzsumme nicht erreicht.
§ 39 Andere Ergebnisrücklagen
Neben der gesetzlichen Rücklage kann eine weitere Ergebnisrücklage gebildet werden. Über ihre
Verwendung beschließen Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung (§ 24 der Satzung). Der
Generalversammlung verbleibt das Recht, sie zur Deckung von Bilanzverlusten zu verwenden (§ 45 der
Satzung).
§ 40 Nachschusspflicht
Eine Nachschusspflicht der Mitglieder besteht nicht.
V. RECHNUNGSWESEN
§ 41 Geschäftsjahr
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Eintragung der Genossenschaft und endet am
31.12. dieses Jahres.
§ 42 Jahresabschluss und Lagebericht
(1) Der Vorstand hat innerhalb von 5 Monaten nach Ende des Geschäftsjahres den Jahresabschluss und
den Lagebericht, soweit dieser gesetzlich erforderlich ist, für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen.
(2) Der Vorstand hat gemäß § 17 Abs. 2 Buchstabe g) der Satzung den Jahresabschluss und den
Lagebericht, soweit dieser gesetzlich erforderlich ist, dem Aufsichtsrat unverzüglich und sodann mit
dessen Bemerkungen der Generalversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses vorzulegen.
(3) Jahresabschluss, Lagebericht, soweit dieser gesetzlich erforderlich ist, und Bericht des Aufsichtsrates
sollen mindestens eine Woche vor der Generalversammlung in den Geschäftsräumen der
Genossenschaft oder an einer anderen bekannt zu machenden Stelle zur Einsicht der Mitglieder
ausgelegt oder ihnen sonst zur Kenntnis gebracht werden.
(4) Der Bericht des Aufsichtsrats über seine Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts (§ 23
Abs. 2 der Satzung), soweit dieser gesetzlich erforderlich ist, ist der ordentlichen Generalversammlung zu
erstatten.
§ 43 Rückvergütung
Über die Ausschüttung einer Rückvergütung beschließen Vorstand und Aufsichtsrat vor Aufstellung der
Bilanz. Auf die von Vorstand und Aufsichtsrat beschlossene Rückvergütung haben die Mitglieder einen
Rechtsanspruch.
§ 44 Verwendung des Jahresüberschusses
Über die Verwendung des Jahresüberschusses beschließt die Generalversammlung unter Beachtung der
Vorschriften des Gesetzes und dieser Satzung.
§ 45 Deckung eines Jahresfehlbetrags
(1) Über die Deckung eines Jahresfehlbetrags beschließt die Generalversammlung
(2) Soweit ein Jahresfehlbetrag nicht auf neue Rechnung vorgetragen oder durch Heranziehung der
anderen Ergebnisrücklagen gedeckt wird, ist er durch die gesetzliche Rücklage oder durch die
Kapitalrücklage oder durch Abschreibung von den Geschäftsguthaben der Mitglieder oder durch diese
Maßnahmen zugleich zu decken.
(3) Werden die Geschäftsguthaben zur Deckung eines Jahresfehlbetrags herangezogen, so wird der auf
das einzelne Mitglied entfallende Anteil des Jahresfehlbetrages nach dem Verhältnis der übernommenen
oder der satzungsgemäß zu übernehmenden Geschäftsanteile aller Mitglieder bei Beginn des
Geschäftsjahres, in dem der Jahresfehlbetrag entstanden ist, berechnet.
VI. LIQUIDATION
§ 46 Liquidation
Nach der Auflösung erfolgt die Liquidation der Genossenschaft nach Maßgabe des
Genossenschaftsgesetzes. Für die Verteilung des Vermögens der Genossenschaft ist das Gesetz mit der
Maßgabe anzuwenden, dass Überschüsse im Verhältnis der Geschäftsguthaben unter die Mitglieder
verteilt werden.
VII. BEKANNTMACHUNGEN
§ 47 Bekanntmachungen
(1) Die Bekanntmachungen der Genossenschaft werden in den gesetzlich vorgesehenen Fällen unter
ihrer Firma im Mitteilungsblatt der Gemeinde Schnaittach veröffentlicht. Bei der Bekanntmachung sind
die Namen der Personen anzugeben, von denen sie ausgeht.
(2) Der Jahresabschluss und die in diesem Zusammenhang offen zu legenden Unterlagen werden soweit
gesetzlich vorgeschrieben, nur im elektronischen Bundesanzeiger unter der Firma der Genossenschaft
bekannt gemacht.
VIII. GERICHTSSTAND
§ 48 Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen dem Mitglied und der Genossenschaft aus dem
Mitgliedschaftsverhältnis ist das Amtsgericht oder das Landgericht, das für den Sitz der Genossenschaft
zuständig ist.
IX. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 49 Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die
Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ungültige Regelung soll durch eine möglichst die
gleiche Wirkung erzeugende gültige Regelung ersetzt werden.
Gleiches gilt beim Auftreten von Lücken. Die Bestimmung des § 16 des Genossenschaftsgesetzes bleibt
unberührt.
Schnaittach, den 22.November 2011
Die Satzung wurde in der Generalversammlung vom 22.November 2011 angenommen und in das
Genossenschaftsregister Nürnberg am 31.05.2012 unter der Nummer GnR 324 eingetragen.
Bürgerenergiewerke Schnaittachtal und Umgebung e.G. - Kirchröttenbach D 13 - 91220 Schnaittach - Genossenschaftsregister Nürnberg GnR 324
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