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Satzung

 

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Satzung

der

Bürgerenergiewerke

Schnaittachtal und Umgebung e.G.

 

Satzung ................................................................................................................................................... 1

I. FIRMA, SITZ, ZWECK UND GEGENSTAND DES UNTERNEHMENS ............................................................. 4

§ 1 Firma und Sitz ............................................................................................................................. 4

§ 2 Zweck und Gegenstand ............................................................................................................... 4

II. MITGLIEDSCHAFT ................................................................................................................................ 4

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft .......................................................................................................... 4

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft ................................................................................................... 5

§ 5 Kündigung ................................................................................................................................. 5

§ 6 Übertragung des Geschäftsguthabens ........................................................................................ 5

§ 7 Tod eines Mitglieds ..................................................................................................................... 6

§ 8 Auflösung einer juristischen Person oder Personengesellschaft .................................................. 6

§ 9 Ausschluss ................................................................................................................................. 6

§ 10 Auseinandersetzung ................................................................................................................. 7

§ 11 Rechte der Mitglieder ............................................................................................................... 7

§ 12 Pflichten der Mitglieder ............................................................................................................ 8

III. ORGANE DER GENOSSENSCHAFT ......................................................................................................... 9

§ 13 Organe der Genossenschaft ...................................................................................................... 9

A. Der Vorstand .................................................................................................................................. 9

§ 14 Leitung der Genossenschaft ...................................................................................................... 9

§ 15 Zusammensetzung und Dienstverhältnis ................................................................................... 9

§ 16 Vertretung ............................................................................................................................... 9

§ 17 Aufgaben und Pflichten des Vorstands .................................................................................... 10

§ 18 Berichterstattung gegenüber dem Aufsichtsrat ....................................................................... 11

§ 19 Willensbildung ........................................................................................................................ 11

§ 20 Teilnahme an Sitzungen des Aufsichtsrats ............................................................................... 11

§ 21 Kredit an Vorstandsmitglieder ................................................................................................ 11

B. DER AUFSICHTSRAT ........................................................................................................................ 12

§ 22 Zusammensetzung und Wahl .................................................................................................. 12

§ 23 Aufgaben und Pflichten des Aufsichtsrats ............................................................................... 12

§ 24 Gemeinsame Sitzungen von Vorstand und Aufsichtsrat zustimmungsbedürftige

Angelegenheiten ............................................................................................................................ 13

§ 25 Konstituierung, Beschlussfassung ........................................................................................... 14

C. DIE GENERALVERSAMMLUNG ........................................................................................................ 15

§ 26 Ausübung der Mitgliedsrechte ................................................................................................ 15

§ 27 Frist und Tagungsort ............................................................................................................... 15

§ 28 Einberufung und Tagesordnung .............................................................................................. 16

§ 29 Versammlungsleitung ............................................................................................................. 16

§ 30 Gegenstände der Beschlussfassung ......................................................................................... 16

§ 31 Mehrheitserfordernisse .......................................................................................................... 17

§ 32 Entlastung .............................................................................................................................. 17

§ 33 Abstimmung und Wahlen ....................................................................................................... 18

§ 34 Auskunftsrecht ....................................................................................................................... 18

§ 35 Protokoll ................................................................................................................................ 19

§ 36 Teilnahmerecht der Verbände ................................................................................................ 19

IV. EIGENKAPITAL UND HAFTSUMME ..................................................................................................... 19

§ 37 Geschäftsanteil, Geschäftsguthaben und Mindestkapital ........................................................ 19

§ 38 Gesetzliche Rücklage .............................................................................................................. 20

§ 39 Andere Ergebnisrücklagen ...................................................................................................... 20

§ 40 Nachschusspflicht ................................................................................................................... 20

V. RECHNUNGSWESEN ........................................................................................................................... 20

§ 41 Geschäftsjahr......................................................................................................................... 20

§ 42 Jahresabschluss und Lagebericht ............................................................................................ 20

§ 43 Rückvergütung....................................................................................................................... 21

§ 44 Verwendung des Jahresüberschusses ..................................................................................... 21

§ 45 Deckung eines Jahresfehlbetrags ............................................................................................ 21

VI. LIQUIDATION ................................................................................................................................... 21

§ 46 Liquidation ............................................................................................................................. 21

VII. BEKANNTMACHUNGEN................................................................................................................... 21

§ 47 Bekanntmachungen ................................................................................................................ 21

VIII. GERICHTSSTAND ............................................................................................................................. 22

§ 48 Gerichtsstand ......................................................................................................................... 22

IX. SCHLUSSBESTIMMUNGEN ................................................................................................................. 22

§ 49 Schlussbestimmungen ............................................................................................................ 22

 

 

I. FIRMA, SITZ, ZWECK UND GEGENSTAND DES UNTERNEHMENS

 

§ 1 Firma und Sitz

(1) Die Firma der Genossenschaft lautet:

Bürgerenergiewerke Schnaittachtal und Umgebung eG

(2) Der Sitz der Genossenschaft ist: Schnaittach.

 

§ 2 Zweck und Gegenstand

(1) Zweck der Genossenschaft ist die wirtschaftliche Förderung und Betreuung der Mitglieder, sowie die

Begleitung der Gemeinden bei Fragen zu erneuerbaren Energien.

(2) Gegenstand des Unternehmens ist die Initiierung von Projekten zur Erzeugung erneuerbarer Energien

auf lokaler, regionaler und überregionaler Ebene, die Beteiligung an Projekten zur Erzeugung

erneuerbarer Energien und die Initiierung von Maßnahmen zur Förderung erneuerbarer Energien und

des Klimaschutzes vor Ort und in der Region.

(3) Die Genossenschaft kann Zweigniederlassungen und Zweigstellen errichten und sich an Unternehmen

beteiligen.

(4) Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder ist zugelassen.

 

 

II. MITGLIEDSCHAFT

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft können erwerben:

a) natürliche Personen,

b) Personengesellschaften,

c) juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts

(2) Die Mitgliedschaft wird erworben durch

a) eine von dem Beitretenden zu unterzeichnende unbedingte Erklärung des Beitritts, die den

Anforderungen des Genossenschaftsgesetzes entsprechen muss und

b) Zulassung durch den Vorstand.

(3) Das Mitglied ist unverzüglich in die Mitgliederliste einzutragen und hiervon unverzüglich zu

benachrichtigen.

 

 § 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch

- Kündigung (§ 5 der Satzung)

- Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6 der Satzung)

- Tod (§ 7 der Satzung)

- Auflösung einer juristischen Person oder Personengesellschaft (§ 8 der Satzung)

- Ausschluss (§ 9 der Satzung)

 

§ 5 Kündigung

(1) Jedes Mitglied hat das Recht, seine Mitgliedschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres zu kündigen.

(2) Soweit ein Mitglied mit mehreren Geschäftsanteilen beteiligt ist, ohne hierzu durch die Satzung oder

eine Vereinbarung mit der Genossenschaft verpflichtet zu sein, kann es seine Beteiligung mit einem oder

mehreren seiner weiteren Geschäftsanteile zum Schluss eines Geschäftsjahres kündigen.

(3) Die Kündigung muss schriftlich erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt 12 Monate vor Schluss des

Geschäftsjahres. In den ersten drei Jahren nach dem Beitritt zur Genossenschaft ist eine Kündigung

ausgeschlossen.

 

§ 6 Übertragung des Geschäftsguthabens

(1) Ein Mitglied kann jederzeit, auch im Laufe des Geschäftsjahres, sein Geschäftsguthaben durch

schriftlichen Vertrag einem anderen übertragen und hierdurch aus der Genossenschaft ohne

Auseinandersetzung ausscheiden, sofern der Erwerber an seiner Stelle Mitglied wird. Ist der Erwerber

bereits Mitglied, so ist die Übertragung des Geschäftsguthabens nur zulässig, sofern sein bisheriges

Geschäftsguthaben nach Zuschreibung des Geschäftsguthabens des Veräußerers den zulässigen

Gesamtbetrag der Geschäftsanteile, mit denen der Erwerber beteiligt ist oder sich beteiligt, nicht

übersteigt.

(2) Ein Mitglied kann sein Geschäftsguthaben, ohne aus der Genossenschaft auszuscheiden, teilweise

übertragen und damit die Anzahl seiner Geschäftsanteile verringern. Absatz 1 gilt entsprechend.

(3) Die Übertragung des Geschäftsguthabens bedarf außer in den Fällen des § 76 Abs. 2

Genossenschaftsgesetz der Zustimmung des Vorstands.

 

§ 7 Tod eines Mitglieds

Mit dem Tod scheidet ein Mitglied aus. Seine Mitgliedschaft geht auf den Erben über. Die Mitgliedschaft

des Erben endet nicht mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist, sondern

wird fortgesetzt, wenn der Erbe die zum Erwerb der Mitgliedschaft erforderlichen Voraussetzungen nach

§ 3 Abs. 1 erfüllt.

Wird ein Mitglied durch mehrere Erben beerbt, so endet die Mitgliedschaft der Erben am Schluss des

Geschäftsjahres, das auf das Jahr folgt, in dem der Erbfall eingetreten ist, sofern die Erben untereinander

die Mitgliedschaft nicht einem Miterben allein überlassen haben (§ 77 Abs. 2 des

Genossenschaftsgesetzes).

 

§ 8 Auflösung einer juristischen Person oder Personengesellschaft

Wird eine juristische Person oder eine Personengesellschaft aufgelöst oder erlischt sie, so endet die

Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam

geworden ist. Im Fall der Gesamtrechtsnachfolge wird die Mitgliedschaft bis zum Schluss des

Geschäftsjahres durch den Gesamtrechtsnachfolger fortgesetzt.

 

§ 9 Ausschluss

(1) Ein Mitglied kann aus der Genossenschaft zum Schluss des Geschäftsjahres ausgeschlossen werden,

wenn

a) es trotz schriftlicher Aufforderung unter Androhung des Ausschlusses den satzungsmäßigen oder

sonstigen der Genossenschaft gegenüber bestehenden Verpflichtungen nicht nachkommt;

b) es unrichtige Jahresabschlüsse oder Vermögensübersichten einreicht oder sonst unrichtige oder

unvollständige Erklärungen über seine rechtlichen und/oder wirtschaftlichen Verhältnisse abgibt;

c) es durch Nichterfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber der Genossenschaft diese schädigt oder

geschädigt hat;

d) es zahlungsunfähig geworden oder überschuldet ist oder wenn über sein Vermögen ein Antrag auf

Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wurde;

e) die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Genossenschaft nicht vorhanden waren oder nicht mehr

vorhanden sind;

f) sich sein Verhalten mit den Belangen der Genossenschaft nicht vereinbaren lässt.

(2) Für den Ausschluss ist der Vorstand zuständig. Der Ausschluss bedarf der Zustimmung des

Aufsichtsrates. Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats können jedoch nur durch Beschluss der

Generalversammlung ausgeschlossen werden.

(3) Vor der Beschlussfassung ist dem Auszuschließenden Gelegenheit zu geben, sich zu dem

beabsichtigten Ausschluss zu äußern. Hierbei sind ihm die wesentlichen Tatsachen, auf denen der

Ausschluss beruhen soll, sowie der gesetzliche oder satzungsmäßige Ausschließungsgrund mitzuteilen.

 (4) Der Beschluss, durch den das Mitglied ausgeschlossen wird, hat die Tatsachen, auf denen der

Ausschluss beruht, sowie den gesetzlichen oder satzungsmäßigen Ausschließungsgrund anzugeben.

(5) Der Beschluss ist dem Ausgeschlossenen von dem Vorstand unverzüglich durch eingeschriebenen

Brief mitzuteilen. Von der Absendung des Briefes an kann das Mitglied nicht mehr an der

Generalversammlung teilnehmen, noch die Einrichtungen der Genossenschaft benutzen, sowie Mitglied

des Vorstands oder Aufsichtsrats sein.

(6) Der Ausgeschlossene kann, wenn nicht die Generalversammlung den Ausschluss beschlossen hat,

innerhalb eines Monats seit der Absendung des Briefes Beschwerde beim Aufsichtsrat einlegen. Die

Beschwerdeentscheidung des Aufsichtsrats ist genossenschaftsintern endgültig. Legt der

Ausgeschlossene nicht fristgerecht Beschwerde ein, ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen.

 

§ 10 Auseinandersetzung

(1) Für die Auseinandersetzung zwischen dem ausgeschiedenen Mitglied und der Genossenschaft ist der

festgestellte Jahresabschluss maßgebend; Verlustvorträge sind nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile

zu berücksichtigen. Im Fall der Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6 der Satzung) findet eine

Auseinandersetzung nicht statt.

(2) Dem ausgeschiedenen Mitglied ist das Auseinandersetzungsguthaben binnen 6 Monaten nach dem

Ausscheiden auszuzahlen. Die Genossenschaft ist berechtigt, bei der Auseinandersetzung die ihr gegen

das ausgeschiedene Mitglied zustehenden fälligen Forderungen gegen das auszuzahlende Guthaben

aufzurechnen. Auf die Rücklagen und das sonstige Vermögen der Genossenschaft hat das Mitglied

keinen Anspruch.

(3) Der Genossenschaft haftet das Auseinandersetzungsguthaben des Mitglieds als Pfand für einen

etwaigen Ausfall insbesondere im Insolvenzverfahren des Mitglieds.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Auseinandersetzung bei der Kündigung einzelner

Geschäftsanteile.

 

§ 11 Rechte der Mitglieder

Jedes Mitglied hat das Recht nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes und der Satzung die

Leistungen der Genossenschaft in Anspruch zu nehmen und an der Gestaltung der Genossenschaft

mitzuwirken. Es hat insbesondere das Recht,

a) die Einrichtungen der Genossenschaft nach Maßgabe der dafür getroffenen Bestimmungen zu

benutzen;

b) an der Generalversammlung, an ihren Beratungen, Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen und

dort Auskünfte über Angelegenheiten der Genossenschaft zu verlangen, soweit dem § 34 der Satzung

nicht entgegensteht;

c) Anträge für die Tagesordnung der Generalversammlung gemäß § 28 Abs. 4 der Satzung einzureichen;

d) Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung gemäß § 28 Abs. 2 der Satzung

einzureichen;

e) an den satzungsgemäß beschlossenen Ausschüttungen teilzunehmen;

f) rechtzeitig vor Feststellung des Jahresabschlusses durch die Generalversammlung auf seine Kosten

eine Abschrift des Jahresabschlusses, des Lageberichts, soweit dieser gesetzlich erforderlich ist, und des

Berichtes des Aufsichtsrats hierzu zu verlangen;

g) die Niederschrift über die Generalversammlung einzusehen;

h) die Mitgliederliste einzusehen;

i) das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichts einzusehen.

 

§ 12 Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Interesse der Genossenschaft zu wahren. Das Mitglied hat

insbesondere

a) den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und den Beschlüssen der

Generalversammlung nachzukommen;

b) die geltenden Allgemeinen Geschäfts-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen einzuhalten;

c) auf Anforderung die für die Genossenschaft erforderlichen Unterlagen einzureichen, insbesondere

seine Jahresabschlüsse vorzulegen. Die Auskünfte werden von der Genossenschaft vertraulich

behandelt;

d) der Genossenschaft jede Änderung seiner Anschrift, Änderung der Rechtsform sowie der Inhaber- und

Beteiligungsverhältnisse unverzüglich mitzuteilen. Gleiches gilt für Änderungen der Vertretungsbefugnis

oder Mitgliedschaft, soweit Personen in ihrer Eigenschaft als Organmitglied der Genossenschaft

betroffen sind,

e) ein der Kapitalrücklage (§ 39 der Satzung) zuzuweisendes Eintrittsgeld zu zahlen, wenn dessen Höhe

und Einzahlungsweise von der Generalversammlung festgesetzt ist.

f) die Einzahlungen auf den Geschäftsanteil oder auf weitere Geschäftsanteile gemäß § 37 zu leisten,

g) Angebotsunterlagen, Preise und Konditionen, Rundschreiben und sonstige Informationen der

Genossenschaft gegenüber Außenstehenden vertraulich zu behandeln,

 

 

III. ORGANE DER GENOSSENSCHAFT

 

§ 13 Organe der Genossenschaft

 

Die Organe der Genossenschaft sind:

 

A. DER VORSTAND

B. DER AUFSICHTSRAT

C. DIE GENERALVERSAMMLUNG

 

A. Der Vorstand

 

§ 14 Leitung der Genossenschaft

(1) Der Vorstand leitet die Genossenschaft in eigener Verantwortung.

(2) Der Vorstand führt die Geschäfte der Genossenschaft gemäß den Vorschriften der Gesetze,

insbesondere des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und der Geschäftsordnung für den Vorstand.

(3) Der Vorstand vertritt die Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich nach Maßgabe des § 16 der

Satzung.

 

§ 15 Zusammensetzung und Dienstverhältnis

(1) Der Vorstand besteht aus fünf Personen. Die Mitglieder des Vorstandes müssen persönlich Mitglied

der Genossenschaft sein.

(2) Die Vorstandsmitglieder werden vom Aufsichtsrat bestellt und abberufen. Der Aufsichtsrat ist für den

Abschluss, die Änderung sowie die Beendigung von Dienstverträgen mit Vorstandsmitgliedern zuständig.

Die Erklärungen des Aufsichtsrats werden durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrats abgegeben, im Falle

seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter. Für die außerordentliche Kündigung des

Dienstverhältnisses aus wichtigem Grund (fristlose Kündigung) ist die Generalversammlung zuständig.

Die Beendigung des Dienstverhältnisses hat die Aufhebung der Organstellung zum Zeitpunkt des

Ausscheidens zur Folge.

 

§ 16 Vertretung

(1) Zwei Vorstandsmitglieder können rechtsverbindlich für die Genossenschaft zeichnen und Erklärungen

abgeben. Der Aufsichtsrat kann einzelne oder alle Vorstandsmitglieder von dem Verbot der

Mehrvertretung des § 181 Alternative 2 BGB befreien, ihnen also die Befugnis erteilen, bei allen

Rechtshandlungen, welche die Genossenschaft mit oder gegenüber Dritten vornimmt, zugleich als

Vertreter Dritter zu handeln.

(2) Die Erteilung von Prokura, Handlungsvollmacht und sonstigen Vollmachten zur rechtsgeschäftlichen

Vertretung ist zulässig. Näheres regelt die Geschäftsordnung für den Vorstand.

 

§ 17 Aufgaben und Pflichten des Vorstands

(1) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und

gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossenschaft anzuwenden. Über vertrauliche Angaben und

Geheimnisse, namentlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch die Tätigkeit im Vorstand

bekannt geworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren.

(2) Der Vorstand hat insbesondere

a) die Geschäfte entsprechend Zweck und Gegenstand der Genossenschaft ordnungsgemäß zu führen;

b) die für den ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb notwendigen personellen und sachlichen

Maßnahmen rechtzeitig zu planen und durchzuführen;

c) sicherzustellen, dass Leistungen ordnungsgemäß erbracht und die Mitglieder sachgemäß betreut

werden;

d) eine Geschäftsordnung im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrats aufzustellen, die vom Vorstand

einstimmig zu beschließen und von allen Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist;

e) für eine ordnungsgemäße Buchführung und ein zweckdienliches Rechnungswesen zu sorgen;

f) ordnungsgemäße Inventuren vorzunehmen, ein Inventarverzeichnis zum Ende des Geschäftsjahres

aufzustellen und unverzüglich dem Aufsichtsrat vorzulegen;

g) spätestens innerhalb von fünf Monaten nach Ende des Geschäftsjahres den Jahresabschluss und

Lagebericht, soweit dieser gesetzlich erforderlich ist, aufzustellen, dem Aufsichtsrat unverzüglich und

sodann mit dessen Bemerkungen der Generalversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses

vorzulegen;

h) über die Zulassung des Mitgliedschaftserwerbs und über die Beteiligung mit weiteren

Geschäftsanteilen zu entscheiden, die Mitgliederliste nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes zu

führen sowie für die ihm nach Genossenschaftsgesetz obliegenden Anmeldungen und Anzeigen Sorge zu

tragen;

i) dem gesetzlichen Prüfungsverband Einberufung, Termin, Tagesordnung und Anträge für die

Generalversammlung rechtzeitig anzuzeigen;

j) im Prüfungsbericht festgestellte Mängel abzustellen und dem gesetzlichen Prüfungsverband hierüber

zu berichten;

k) dem gesetzlichen Prüfungsverband von beabsichtigten Satzungsänderungen rechtzeitig Mitteilung zu

machen.

(3) Vorstandsmitglieder, die ihre Pflicht verletzen, sind der Genossenschaft zum Ersatz des daraus

entstandenen Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Ist streitig, ob sie die Sorgfalt eines

ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossenschaft angewandt haben, so trifft sie

die Beweislast.

 

§ 18 Berichterstattung gegenüber dem Aufsichtsrat

Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat mindestens halbjährlich, auf Verlangen auch in kürzeren Abständen,

u.a. vorzulegen

a) eine Übersicht über die geschäftliche Entwicklung der Genossenschaft im abgelaufenen Zeitraum

gegebenenfalls anhand von Zwischenabschlüssen;

b) eine Aufstellung über die Gesamtverbindlichkeiten der Genossenschaft einschließlich der

Wechselverpflichtungen und des Bürgschaftsobligos;

c) eine Übersicht über die von der Genossenschaft gewährten Kredite;

d) einen Unternehmensplan, aus dem insbesondere der Investitions- und der Kapitalbedarf hervorgeht;

e) einen Bericht über besondere Vorkommnisse; hierüber ist vorab erforderlichenfalls unverzüglich der

Vorsitzende des Aufsichtsrats zu verständigen.

 

§ 19 Willensbildung

(1) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder mitwirkt. Er fasst seine

Beschlüsse mit Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen; im Falle des § 17 Abs.2 Buchstabe d der

Satzung ist Einstimmigkeit erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(2) Beschlüsse, die über den regelmäßigen Geschäftsbetrieb hinausgehen, sind zu Beweiszwecken zu

protokollieren. Die Protokolle sind fortlaufend zu nummerieren und von den an der Beschlussfassung

beteiligten Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.

(3) Wird über geschäftliche Angelegenheiten der Genossenschaft beraten, die die Interessen des

Vorstandsmitglieds, seines Ehegatten, seiner Eltern, Kinder und Geschwister oder einer von ihm kraft

Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person berühren, so darf das betroffene Vorstandsmitglied an der

Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen. Das Vorstandsmitglied ist jedoch vor der Beschlussfassung

zu hören.

 

§ 20 Teilnahme an Sitzungen des Aufsichtsrats

Die Mitglieder des Vorstands sind berechtigt, an den Sitzungen des Aufsichtsrats teilzunehmen. Durch

Beschluss des Aufsichtsrats kann die Teilnahme ausgeschlossen werden. In den Sitzungen des

Aufsichtsrats hat der Vorstand die erforderlichen Auskünfte über geschäftliche Angelegenheiten zu

erteilen.

 

§ 21 Kredit an Vorstandsmitglieder

Die Gewährung von Krediten oder anderen wirtschaftlichen Vorteilen an Mitglieder des Vorstands, deren

Ehegatten, minderjährige Kinder sowie an Dritte, die für Rechnung einer dieser Personen handeln,

bedürfen der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrats.

 

 

B. DER AUFSICHTSRAT

 

§ 22 Zusammensetzung und Wahl

(1) Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, die von der Generalversammlung gewählt

werden; in diesem Rahmen bestimmt sie auch die konkrete Zahl der Aufsichtsratsmitglieder. Die

Mitglieder des Aufsichtsrats müssen persönlich Mitglied der Genossenschaft sein.

(2) Aufsichtsratsmitglieder dürfen nicht zugleich Vorstandsmitglieder, dauernde Stellvertreter der

Vorstandsmitglieder, Prokuristen oder zum Betrieb des gesamten Geschäfts ermächtigte

Handlungsbevollmächtigte der Genossenschaft sein.

(3) Für die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder gilt § 33 der Satzung.

(4) Das Amt eines Aufsichtsratsmitgliedes beginnt mit dem Schluss der Generalversammlung, die die

Wahl vorgenommen hat, und endet am Schluss der Generalversammlung, die für das dritte

Geschäftsjahr nach der Wahl stattfindet. Hierbei wird das Geschäftsjahr, in welchem das

Aufsichtsratsmitglied gewählt wird, mitgerechnet.

Jährlich scheidet ein Drittel der Aufsichtsratsmitglieder aus, bei einer nicht durch drei teilbaren Zahl

zuerst der geringere Teil. In den beiden ersten Jahren entscheidet das Los, später die Amtsdauer. Bei

Erweiterung des Aufsichtsrats scheidet von den bisherigen Aufsichtsratsmitgliedern jeweils das

dienstälteste Drittel aus; von den neuen Mitgliedern scheidet durch Los ebenfalls ein Drittel aus, bis sich

ein Turnus ergibt; sodann entscheidet auch bei diesen Mitgliedern die Amtsdauer.

Wiederwahl ist zulässig.

(5) Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Schriftführer sowie für beide

Stellvertreter. Der Aufsichtsrat ist befugt, zu jeder Zeit über die Amtsverteilung neu zu beschließen.

(6) Scheiden Mitglieder im Laufe ihrer Amtszeit aus, so besteht der Aufsichtsrat bis zur nächsten

ordentlichen Generalversammlung, in der die Ersatzwahlen vorgenommen werden, nur aus den

verbliebenen Mitgliedern. Eine frühere Ersatzwahl durch eine außerordentliche Generalversammlung ist

nur dann erforderlich, wenn die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder unter die gesetzliche Mindestzahl von

drei herabsinkt. Ersatzwahlen erfolgen für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds.

(7) Aus dem Vorstand ausgeschiedene Mitglieder können erst in den Aufsichtsrat gewählt werden, wenn

sie für ihre gesamte Vorstandstätigkeit entlastet worden sind.

 

§ 23 Aufgaben und Pflichten des Aufsichtsrats

(1) Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung des Vorstands zu überwachen und sich zu diesem Zweck

über die Angelegenheiten der Genossenschaft zu unterrichten. Er kann jederzeit hierüber

Berichterstattung vom Vorstand verlangen und selbst oder durch einzelne von ihm zu bestimmende

Mitglieder die Bücher und Schriften der Genossenschaft sowie den Kassenbestand und die Bestände an

Wertpapieren und Waren einsehen und prüfen. Auch ein einzelnes Mitglied des Aufsichtsrats kann

Auskünfte, jedoch nur an den Aufsichtsrat, verlangen.

(2) Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, den Lagebericht, soweit dieser gesetzlich erforderlich ist,

und den Vorschlag des Vorstands für die Verwendung eines Jahresüberschusses oder für die Deckung

eines Jahresfehlbetrags zu prüfen. Er hat sich darüber zu äußern und der Generalversammlung vor

Feststellung des Jahresabschlusses Bericht zu erstatten. Jedes Mitglied des Aufsichtsrats hat den Inhalt

des Prüfungsberichts zur Kenntnis zu nehmen.

(3) Der Aufsichtsrat vertritt die Genossenschaft gegenüber den Vorstandsmitgliedern gerichtlich und

außergerichtlich.

(4) Der Aufsichtsrat kann zur Erfüllung seiner gesetzlichen und satzungsmäßigen Pflichten aus seiner

Mitte Ausschüsse bilden und sich der Hilfe von Sachverständigen auf Kosten der Genossenschaft

bedienen. Soweit der Aufsichtsrat Ausschüsse bildet, bestimmt er, ob diese beratende oder

entscheidende Befugnis haben; außerdem bestimmt er die Zahl der Ausschussmitglieder. Ein Ausschuss

muss mindestens aus drei Personen bestehen. Ein Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte

seiner Mitglieder anwesend ist. Für die Beschlussfassung gilt ergänzend § 25 der Satzung.

(5) Der Aufsichtsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben. Ein Exemplar der Geschäftsordnung ist

jedem Mitglied des Aufsichtsrats gegen Empfangsbescheinigung auszuhändigen.

(6) Die Aufsichtsratsmitglieder haben bei ihrer Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen und

gewissenhaften Aufsichtsratsmitgliedes einer Genossenschaft anzuwenden. Sie haben über alle

vertraulichen Angaben und Geheimnisse der Genossenschaft sowie der Mitglieder und Kunden, die

ihnen durch die Tätigkeit im Aufsichtsrat bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewahren.

Aufsichtsratsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, sind der Genossenschaft zum Ersatz des daraus

entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Ist streitig, ob sie die Sorgfaltspflichten

eingehalten haben, so trifft sie die Beweislast.

(7) Die Aufsichtsratsmitglieder dürfen keine nach dem Geschäftsergebnis bemessene Vergütung (zum

Beispiel Tantieme) beziehen. Dagegen kann neben dem Ersatz der Auslagen eine Aufsichtsratsvergütung

gewährt werden, über die die Generalversammlung beschließt.

(8) Die Beschlüsse des Aufsichtsrates vollzieht der Aufsichtsratsvorsitzende, bei dessen Verhinderung

sein Stellvertreter.

 

§ 24 Gemeinsame Sitzungen von Vorstand und Aufsichtsrat zustimmungsbedürftige

Angelegenheiten

(1) Über die Grundsätze der Geschäftspolitik beschließen Vorstand und Aufsichtsrat nach gemeinsamer

Beratung und durch getrennte Abstimmung.

(2) Der Aufsichtsrat bestimmt im Rahmen seiner Geschäftsordnung die Arten von Geschäften, die seiner

Zustimmung bedürfen.

(3) Gemeinsame Sitzungen werden von dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats, im Verhinderungsfall von

dessen Stellvertreter einberufen.

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(4) Den Vorsitz in den gemeinsamen Sitzungen führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder dessen

Stellvertreter, falls nichts anderes beschlossen wird.

(5) Vorstand und Aufsichtsrat sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Vorstands

und mehr als die Hälfte der Mitglieder des Aufsichtsrats, darunter der Vorsitzende oder sein

Stellvertreter, anwesend sind.

(6) Ein Antrag ist abgelehnt, wenn er nicht die Mehrheit sowohl im Vorstand als auch im Aufsichtsrat

findet.

(7) Beschlüsse sind zu Beweiszwecken in einem gemeinsamen Protokoll festzuhalten; das Ergebnis der

getrennten Abstimmung ist hierbei festzuhalten.

 

§ 25 Konstituierung, Beschlussfassung

(1) Der Aufsichtsrat hat im Geschäftsjahr mindestens zwei Sitzungen abzuhalten. Außerdem hat der

Vorsitzende eine Sitzung unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen, sooft dies im Interesse der

Genossenschaft notwendig erscheint oder wenn es der Vorstand oder die Hälfte der

Aufsichtsratsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. Wird diesem

Verlangen nicht entsprochen, so können die Antragsteller unter Mitteilung des Sachverhalts selbst den

Aufsichtsrat einberufen.

(2) Die Sitzungen des Aufsichtsrats werden durch seinen Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle durch

dessen Stellvertreter einberufen. Solange ein Vorsitzender und ein Stellvertreter nicht gewählt sind,

werden die Aufsichtsratssitzungen durch das an Lebensjahren älteste Aufsichtsratsmitglied einberufen.

(3) Die Einberufung hat schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem

Tag der Aufsichtsratssitzung zu erfolgen. In dringenden Fällen kann eine andere Form der Einberufung

und/oder eine kürzere Frist gewählt werden.

(4) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der

Vorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit der gültig

abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgerechnet. Bei

Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet bei Stimmengleichheit das Los;

§ 33 der Satzung gilt entsprechend.

(5) Eine Beschlussfassung ist in dringenden Fällen auch ohne Einberufung einer Sitzung im Wege

schriftlicher Abstimmung oder durch andere Fernkommunikationsmedien zulässig, wenn der Vorsitzende

des Aufsichtsrats oder sein Stellvertreter eine solche Beschlussfassung veranlasst und kein Mitglied des

Aufsichtsrats diesem Verfahren widerspricht.

(6) Beschlüsse sind zu Beweiszwecken zu protokollieren. Die Protokolle sind fortlaufend zu nummerieren

und vom Aufsichtsratsvorsitzenden oder dessen Stellvertreter und vom Schriftführer oder dessen

Stellvertreter zu unterzeichnen.

(7) Wird über geschäftliche Angelegenheiten der Genossenschaft beraten, die die Interessen eines

Aufsichtsratsmitgliedes, seines Ehegatten, seiner Eltern, Kinder und Geschwister oder einer von ihm kraft

Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person berühren, so darf das betroffene Aufsichtsratsmitglied an

der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen. Das Aufsichtsratsmitglied ist jedoch vor der

Beschlussfassung zu hören.

 

 

C. DIE GENERALVERSAMMLUNG

 

§ 26 Ausübung der Mitgliedsrechte

(1) Die Mitglieder üben ihre Rechte in den Angelegenheiten der Genossenschaft in der

Generalversammlung aus. Sie sollen ihre Rechte persönlich ausüben.

(2) Jedes Mitglied hat eine Stimme.

(3) Geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige sowie juristische Personen und

Personengesellschaften üben ihr Stimmrecht durch den gesetzlichen Vertreter bzw. zur Vertretung

ermächtigte Gesellschafter aus.

(4) Mitglieder oder deren gesetzliche Vertreter bzw. zur Vertretung ermächtigte Gesellschafter können

sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen (§ 43 Abs. 5 Genossenschaftsgesetz). Mehrere Erben eines

verstorbenen Mitglieds (§ 7 der Satzung) können das Stimmrecht nur durch einen gemeinschaftlichen

Bevollmächtigten ausüben. Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten.

Bevollmächtigte können nur Mitglieder der Genossenschaft, Ehegatten, Eltern, Kinder oder Geschwister

eines Mitglieds sein oder müssen zum Vollmachtgeber in einem Gesellschafts- oder

Anstellungsverhältnis stehen. Personen, an die die Mitteilung über den Ausschluss abgesandt ist (§ 9 der

Satzung), sowie Personen, die sich geschäftsmäßig zur Ausübung des Stimmrechts erbieten, können nicht

bevollmächtigt werden.

(5) Stimmberechtigte gesetzliche bzw. ermächtigte Vertreter oder Bevollmächtigte müssen ihre

Vertretungsbefugnis auf Verlangen des Versammlungsleiters schriftlich nachweisen.

(6) Niemand kann für sich oder einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst

wird, ob er oder das vertretene Mitglied zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist, oder

ob die Genossenschaft gegen ihn oder das vertretene Mitglied einen Anspruch geltend machen soll. Er

ist jedoch vor Beschlussfassung zu hören.

 

§ 27 Frist und Tagungsort

(1) Die ordentliche Generalversammlung hat innerhalb der ersten sechs Monate nach Ablauf des

Geschäftsjahres stattzufinden.

(2) Außerordentliche Generalversammlungen können nach Bedarf einberufen werden.

(3) Die Generalversammlung findet am Sitz der Genossenschaft statt, soweit nicht Vorstand und

Aufsichtsrat einen anderen Tagungsort festlegen.

 

§ 28 Einberufung und Tagesordnung

(1) Die Generalversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Der Aufsichtsrat ist zur Einberufung

berechtigt und verpflichtet, wenn hierfür ein gesetzlicher oder satzungsmäßiger Grund vorliegt oder

wenn dies im Interesse der Genossenschaft erforderlich ist, namentlich auf Verlangen des

Prüfungsverbandes.

(2) Eine außerordentliche Generalversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens der zehnte Teil der

Mitglieder dies in einem Antrag in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

(3) Die Generalversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder in

Textform einberufen unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen, die zwischen dem Tage

des Zugangs (Abs. 7) bzw. der Veröffentlichung der Einberufung und dem Tage der Generalversammlung

liegen muss. Bei der Einberufung ist die Tagesordnung bekannt zu machen.

(4) Die Tagesordnung wird von dem Organ festgesetzt, das die Generalversammlung einberuft.

Gegenstände sind zur Beschlussfassung anzukündigen, wenn mindestens der zehnte Teil der Mitglieder

dies in einem Antrag in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

(5) Über die Gegenstände, deren Verhandlung nicht so rechtzeitig angekündigt ist, dass mindestens eine

Woche zwischen dem Zugang der Ankündigung (Abs. 7) und dem Tage der Generalversammlung liegen,

können Beschlüsse nicht gefasst werden; hiervon sind jedoch Beschlüsse über den Ablauf der

Versammlung sowie über Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung

ausgenommen.

(6) Zu Anträgen und Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es der Ankündigung nicht.

(7) In den Fällen der Absätze 3 und 5 gelten die entsprechenden Mitteilungen als zugegangen, wenn sie

zwei Tage vor Beginn der Frist abgesendet worden sind.

 

§ 29 Versammlungsleitung

Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stellvertreter.

Sofern die Generalversammlung durch den Vorstand einberufen worden ist, führt ein Mitglied des

Vorstandes den Vorsitz. Durch Beschluss kann der Vorsitz einem anderen Mitglied der Genossenschaft

oder einem Vertreter des gesetzlichen Prüfungsverbands übertragen werden. Der Vorsitzende der

Generalversammlung ernennt einen Schriftführer und die erforderlichen Stimmenzähler.

 

§ 30 Gegenstände der Beschlussfassung

Der Beschlussfassung der Generalversammlung unterliegen neben den in dieser Satzung bezeichneten

sonstigen Angelegenheiten insbesondere

a) Änderung der Satzung;

b) Auflösung der Genossenschaft;

c) Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung;

d) Verschmelzung, Spaltung und Formwechsel der Genossenschaft nach den Vorschriften

des Umwandlungsgesetzes;

e) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden und Vereinigungen;

f) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Aufsichtsrats;

g) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft;

h) Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresüberschusses oder Deckung

des Jahresfehlbetrages sowie der Umfang der Bekanntgabe des Prüfungsberichts;

i) Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrats;

j) Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats und Festsetzung ihrer Vergütungen;

k) Wahl eines Bevollmächtigten gemäß § 39 Abs. 3 des Genossenschaftsgesetzes im Falle der Führung

von Prozessen gegen Aufsichtsratsmitglieder;

l) Festsetzung der Beschränkungen bei Kreditgewährung gemäß § 49 des Genossenschaftsgesetzes;

m) Festsetzung eines Eintrittsgeldes.

 

§ 31 Mehrheitserfordernisse

(1) Die Beschlüsse der Generalversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der gültig abgegebenen

Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung eine größere Mehrheit vorschreibt.

(2) Eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen ist in den in § 30 Buchstabe a) bis

Buchstabe g) der Satzung genannten Fällen erforderlich.

(3) Bei der Beschlussfassung über den Formwechsel der Genossenschaft ist über die gesetzlichen

Vorschriften hinaus die Anwesenheit von zwei Dritteln aller Mitglieder in einer nur zu diesem Zweck

einberufenen Generalversammlung erforderlich. Wenn diese Mitgliederzahl in der Versammlung, die

über den Formwechsel der Genossenschaft beschließt, nicht erreicht ist, kann jede weitere

Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder innerhalb des gleichen

Geschäftsjahres über den Formwechsel der Genossenschaft beschließen. Der Beschluss bedarf der

Mehrheit von neun Zehntel der gültig abgegebenen Stimmen.

(4) Vor der Beschlussfassung über die Verschmelzung, die Spaltung oder den Formwechsel nach den

Vorschriften des Umwandlungsgesetzes, sowie vor der Beschlussfassung über die Fortsetzung der

aufgelösten Genossenschaft ist der Prüfungsverband zu hören. Ein Gutachten des Prüfungsverbandes ist

vom Vorstand rechtzeitig zu beantragen und in der Generalversammlung zu verlesen.

 

§ 32 Entlastung

Über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat ist getrennt abzustimmen; hierbei haben weder die

Mitglieder des Vorstands noch des Aufsichtsrats ein Stimmrecht.

 

§ 33 Abstimmung und Wahlen

(1) Abstimmungen und Wahlen erfolgen in der Generalversammlung durch Handzeichen. Abstimmungen

oder Wahlen müssen geheim mit Stimmzettel durchgeführt werden, wenn der Vorstand, der Aufsichtsrat

oder die Mehrheit der bei einer Beschlussfassung hierüber gültig abgegebenen Stimmen es verlangt.

(2) Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet in diesem Fall das Los.

(3) Bei der Feststellung des Stimmverhältnisses werden nur die abgegebenen Stimmen gezählt;

Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden dabei nicht berücksichtigt.

(4) Wird eine Wahl mit Handzeichen durchgeführt, so ist für jedes zu vergebende Mandat ein besonderer

Wahlgang erforderlich. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat. Sind nicht mehr Kandidaten

vorgeschlagen, als Mandate neu zu besetzen sind, so kann gemeinsam (en bloc) über die Kandidaten

abgestimmt werden, sofern dem nicht widersprochen wird.

(5) Wird eine Wahl mit Stimmzettel durchgeführt, so hat jeder Wahlberechtigte so viele Stimmen, wie

Mandate zu vergeben sind. Der Wahlberechtigte bezeichnet auf dem Stimmzettel die Bewerber, denen

er seine Stimme geben will; auf einen Bewerber kann dabei nur eine Stimme entfallen. Gewählt sind die

Bewerber, die die meisten Stimmen erhalten.

(6) Der Gewählte hat unverzüglich gegenüber der Genossenschaft zu erklären, ob er die Wahl annimmt.

 

§ 34 Auskunftsrecht

(1) Jedem Mitglied ist auf Verlangen in der Generalversammlung Auskunft über Angelegenheiten der

Genossenschaft zu geben, soweit das zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstandes der Tagesordnung

erforderlich ist. Die Auskunft erteilt der Vorstand oder der Aufsichtsrat.

(2) Die Auskunft darf verweigert werden, soweit

a) die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der

Genossenschaft einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen;

b) sich die Frage auf die Einkaufsbedingungen der Genossenschaft und deren Kalkulationsgrundlagen

bezieht;

c) die Frage steuerliche Wertansätze betrifft oder die Höhe einzelner Steuern betreffen;

d) die Erteilung der Auskunft strafbar wäre oder eine gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche

Geheimhaltungspflicht verletzt würde;

e) das Auskunftsverlangen die persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Dritten

betrifft;

f) es sich um arbeitsvertragliche Vereinbarungen mit Vorstandsmitgliedern oder Mitarbeitern

der Genossenschaft handelt.

 

§ 35 Protokoll

(1) Die Beschlüsse der Generalversammlung sind zu Beweiszwecken zu protokollieren. Die Protokolle

sind fortlaufend zu nummerieren. Die Protokollierung ist nicht Voraussetzung für die Rechtswirksamkeit

der Beschlüsse.

(2) Die Protokollierung muss spätestens innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Dabei sollen Ort und Tag

der Versammlung, Name des Versammlungsleiters sowie Art und Ergebnis der Abstimmungen und die

Feststellung des Versammlungsleiters über die Beschlussfassung angegeben werden. Das Protokoll muss

von dem Vorsitzenden der Generalversammlung, dem Schriftführer und den Vorstandsmitgliedern, die

an der Generalversammlung teilgenommen haben, unterschrieben werden. Dem Protokoll sind die

Belege über die Einberufung als Anlagen beizufügen.

(3) Dem Protokoll ist in den Fällen des § 47 Abs. 3 des Genossenschaftsgesetzes ein Verzeichnis der

erschienenen oder vertretenen Mitglieder und der Vertreter der Mitglieder beizufügen. Bei jedem

erschienenen oder vertretenen Mitglied ist dessen Stimmenzahl zu vermerken.

(4) Das Protokoll ist mit den dazugehörenden Anlagen aufzubewahren. Die Einsichtnahme in das

Protokoll ist jedem Mitglied der Genossenschaft zu gestatten.

 

§ 36 Teilnahmerecht der Verbände

Vertreter des Prüfungsverbandes können an jeder Generalversammlung beratend teilnehmen.

 

 

IV. EIGENKAPITAL UND HAFTSUMME

 

§ 37 Geschäftsanteil, Geschäftsguthaben und Mindestkapital

(1) Der Geschäftsanteil beträgt 100 €.

(2) Der Geschäftsanteil ist sofort voll einzuzahlen.

(3) Ein Mitglied kann sich mit Zustimmung des Vorstandes mit weiteren Geschäftsanteilen beteiligen. Die

Beteiligung eines Mitglieds mit weiteren Geschäftsanteilen darf erst zugelassen werden, wenn die

Geschäftsanteile voll eingezahlt sind. Für die Einzahlung gilt Absatz 2 entsprechend.

(4) Die auf den/die Geschäftsanteile geleisteten Einzahlungen zuzüglich sonstiger Gutschriften und

abzüglich zur Verlustdeckung abgeschriebener Beträge bilden das Geschäftsguthaben eines Mitglieds.

(5) Das Geschäftsguthaben darf, solange das Mitglied nicht ausgeschieden ist, von der Genossenschaft

nicht ausgezahlt, nicht aufgerechnet oder im geschäftlichen Betrieb der Genossenschaft als Sicherheit

verwendet werden. Eine geschuldete Einzahlung darf nicht erlassen werden; gegen diese kann das

Mitglied nicht aufrechnen.

(6) Die Abtretung oder Verpfändung des Geschäftsguthabens an Dritte ist unzulässig und der

Genossenschaft gegenüber unwirksam. Eine Aufrechnung des Geschäftsguthabens durch das Mitglied

gegen seine Verbindlichkeiten gegenüber der Genossenschaft ist nicht gestattet. Für das

Auseinandersetzungsguthaben gilt § 10 dieser Satzung.

 

§ 38 Gesetzliche Rücklage

(1) Die gesetzliche Rücklage dient nur zur Deckung von Bilanzverlusten.

(2) Sie wird gebildet durch eine jährliche Zuweisung von mindestens 5 Prozent des Jahresüberschusses

zuzüglich eines eventuellen Gewinnvortrages bzw. abzüglich eines eventuellen Verlustvortrages, solange

die Rücklage 10 Prozent der Bilanzsumme nicht erreicht.

 

§ 39 Andere Ergebnisrücklagen

Neben der gesetzlichen Rücklage kann eine weitere Ergebnisrücklage gebildet werden. Über ihre

Verwendung beschließen Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung (§ 24 der Satzung). Der

Generalversammlung verbleibt das Recht, sie zur Deckung von Bilanzverlusten zu verwenden (§ 45 der

Satzung).

 

§ 40 Nachschusspflicht

Eine Nachschusspflicht der Mitglieder besteht nicht.

 

 

V. RECHNUNGSWESEN

 

§ 41 Geschäftsjahr

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Eintragung der Genossenschaft und endet am

31.12. dieses Jahres.

 

§ 42 Jahresabschluss und Lagebericht

(1) Der Vorstand hat innerhalb von 5 Monaten nach Ende des Geschäftsjahres den Jahresabschluss und

den Lagebericht, soweit dieser gesetzlich erforderlich ist, für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen.

(2) Der Vorstand hat gemäß § 17 Abs. 2 Buchstabe g) der Satzung den Jahresabschluss und den

Lagebericht, soweit dieser gesetzlich erforderlich ist, dem Aufsichtsrat unverzüglich und sodann mit

dessen Bemerkungen der Generalversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses vorzulegen.

(3) Jahresabschluss, Lagebericht, soweit dieser gesetzlich erforderlich ist, und Bericht des Aufsichtsrates

sollen mindestens eine Woche vor der Generalversammlung in den Geschäftsräumen der

Genossenschaft oder an einer anderen bekannt zu machenden Stelle zur Einsicht der Mitglieder

ausgelegt oder ihnen sonst zur Kenntnis gebracht werden.

(4) Der Bericht des Aufsichtsrats über seine Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts (§ 23

Abs. 2 der Satzung), soweit dieser gesetzlich erforderlich ist, ist der ordentlichen Generalversammlung zu

erstatten.

 

§ 43 Rückvergütung

Über die Ausschüttung einer Rückvergütung beschließen Vorstand und Aufsichtsrat vor Aufstellung der

Bilanz. Auf die von Vorstand und Aufsichtsrat beschlossene Rückvergütung haben die Mitglieder einen

Rechtsanspruch.

 

§ 44 Verwendung des Jahresüberschusses

Über die Verwendung des Jahresüberschusses beschließt die Generalversammlung unter Beachtung der

Vorschriften des Gesetzes und dieser Satzung.

 

§ 45 Deckung eines Jahresfehlbetrags

(1) Über die Deckung eines Jahresfehlbetrags beschließt die Generalversammlung

(2) Soweit ein Jahresfehlbetrag nicht auf neue Rechnung vorgetragen oder durch Heranziehung der

anderen Ergebnisrücklagen gedeckt wird, ist er durch die gesetzliche Rücklage oder durch die

Kapitalrücklage oder durch Abschreibung von den Geschäftsguthaben der Mitglieder oder durch diese

Maßnahmen zugleich zu decken.

(3) Werden die Geschäftsguthaben zur Deckung eines Jahresfehlbetrags herangezogen, so wird der auf

das einzelne Mitglied entfallende Anteil des Jahresfehlbetrages nach dem Verhältnis der übernommenen

oder der satzungsgemäß zu übernehmenden Geschäftsanteile aller Mitglieder bei Beginn des

Geschäftsjahres, in dem der Jahresfehlbetrag entstanden ist, berechnet.

 

 

VI. LIQUIDATION

 

§ 46 Liquidation

Nach der Auflösung erfolgt die Liquidation der Genossenschaft nach Maßgabe des

Genossenschaftsgesetzes. Für die Verteilung des Vermögens der Genossenschaft ist das Gesetz mit der

Maßgabe anzuwenden, dass Überschüsse im Verhältnis der Geschäftsguthaben unter die Mitglieder

verteilt werden.

 

 

VII. BEKANNTMACHUNGEN

 

§ 47 Bekanntmachungen

(1) Die Bekanntmachungen der Genossenschaft werden in den gesetzlich vorgesehenen Fällen unter

ihrer Firma im Mitteilungsblatt der Gemeinde Schnaittach veröffentlicht. Bei der Bekanntmachung sind

die Namen der Personen anzugeben, von denen sie ausgeht.

(2) Der Jahresabschluss und die in diesem Zusammenhang offen zu legenden Unterlagen werden soweit

gesetzlich vorgeschrieben, nur im elektronischen Bundesanzeiger unter der Firma der Genossenschaft

bekannt gemacht.

 

 

VIII. GERICHTSSTAND

 

§ 48 Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen dem Mitglied und der Genossenschaft aus dem

Mitgliedschaftsverhältnis ist das Amtsgericht oder das Landgericht, das für den Sitz der Genossenschaft

zuständig ist.

 

 

IX. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

 

§ 49 Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die

Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ungültige Regelung soll durch eine möglichst die

gleiche Wirkung erzeugende gültige Regelung ersetzt werden.

Gleiches gilt beim Auftreten von Lücken. Die Bestimmung des § 16 des Genossenschaftsgesetzes bleibt

unberührt.

Schnaittach, den 22.November 2011

Die Satzung wurde in der Generalversammlung vom 22.November 2011 angenommen und in das

Genossenschaftsregister Nürnberg am 31.05.2012 unter der Nummer GnR 324 eingetragen.

 

 

 

 

Bürgerenergiewerke Schnaittachtal und Umgebung e.G. - Kirchröttenbach D 13 - 91220 Schnaittach - Genossenschaftsregister Nürnberg GnR 324

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